Am 18. Oktober 2021 lud der zuständige Personalberater des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) den Beschwerdeführer schriftlich für den 4. November 2021 zu einem (weiteren) Beratungsgespräch ein. Nachdem die vom Beschwerdeführer angefragte Verschiebung dieses Termins nicht gewährt worden war, der Beschwerdeführer dem Beratungsgespräch daraufhin ferngeblieben und ihm diesbezüglich Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben worden war, wurde er mit Verfügung vom 9. November 2021 wegen Nichterfüllung der Kontrollpflichten (unentschuldigte Nichtteilnahme am Beratungsgespräch) ab dem 5. November 2021 für 16 Tage in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt.