Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2021.546 / lf / ce Art. 58 Urteil vom 24. Mai 2022 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Schircks Denzler Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiberin Fricker Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- AWA - Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau, Rain 53, gegner 5000 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2021) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1972 geborene Beschwerdeführer beantragte am 15. März 2021 Ar- beitslosenentschädigung ab dem 1. Mai 2021 und meldete sich am 24. März 2021 zur Arbeitsvermittlung an. Am 18. Oktober 2021 lud der zu- ständige Personalberater des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) den Beschwerdeführer schriftlich für den 4. November 2021 zu ei- nem (weiteren) Beratungsgespräch ein. Nachdem die vom Beschwerde- führer angefragte Verschiebung dieses Termins nicht gewährt worden war, der Beschwerdeführer dem Beratungsgespräch daraufhin ferngeblieben und ihm diesbezüglich Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben wor- den war, wurde er mit Verfügung vom 9. November 2021 wegen Nichter- füllung der Kontrollpflichten (unentschuldigte Nichtteilnahme am Bera- tungsgespräch) ab dem 5. November 2021 für 16 Tage in seiner An- spruchsberechtigung eingestellt. Die dagegen erhobene Einsprache wies der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2021 ab. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2021 erhob der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 8. Dezember 2021 fristgerecht Be- schwerde vor Versicherungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhe- bung des angefochtenen Einspracheentscheides und den Verzicht auf die verfügten Einstelltage. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 17. Dezember 2021 beantragte der Beschwer- degegner die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2021 (Vernehmlassungsbei- lage [VB] 1) zu Recht ab dem 5. November 2021 für 16 Tage in der An- spruchsberechtigung eingestellt hat. 2. 2.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG muss eine versicherte Person, welche Leis- tungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeits- losigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Dabei hat sie insbesondere an -3- Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen sowie an Fachbe- ratungsgesprächen teilzunehmen (Art. 17 Abs. 3 lit. b i.V.m. Abs. 5 AVIG). 2.2. Nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchs- berechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Wei- sungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt. Ein mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu sanktionierendes Verhalten liegt recht- sprechungsgemäss insbesondere dann vor, wenn ein verpflichtender Ter- min für ein Beratungsgespräch gemäss Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG aus Gleichgültigkeit und Desinteresse verpasst wurde, nicht aber, wenn eine versicherte Person diesen irrtümlich oder zufolge einer Unaufmerksamkeit nicht eingehalten und durch ihr übriges Verhalten gezeigt hat, dass sie ihre Pflichten ernst nimmt (BARBARA KUPFER BUCHER, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 5. Aufl. 2019, S. 230 f., mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_761/2016 vom 6. Juli 2017 E. 2.1 und ARV 2018 S. 265 E. 3). 2.3. Die zuständige Amtsstelle kann gemäss Art. 25 lit. d AVIV der versicherten Person auf Gesuch hin eine Verschiebung des Beratungs- und Kontrollge- spräches gestatten, sofern diese nachweist, dass sie am vereinbarten Ter- min infolge eines zwingenden Ereignisses, namentlich einer Stellenbewer- bung, verhindert ist. Ebenfalls auf Gesuch hin kann die zuständige Amts- stelle gemäss Art. 25 lit. e AVIV verfügen, dass Versicherte während höchstens drei Tagen von der Vermittlungsfähigkeit befreit sind, wenn ein besonderes Familienereignis eintritt, namentlich eine Heirat, eine Geburt, ein Todesfall oder die Notwendigkeit der Pflege eines erkrankten Kindes oder eines anderen nahen Familienangehörigen. Fällt ein solches Ereignis mit einem Termin für das Beratungs- und Kontrollgespräch zusammen, so wird für dieses ein neuer Termin vereinbart. 2.4. Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungs- und Verwaltungsgerichts- beschwerdeverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von sich aus und ohne Bindung an die Parteibegehren für die richtige und vollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200). Die behördliche und richterliche Abklärungspflicht umfasst sodann nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder an- ders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden -4- und Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets vorzuneh- men oder zu veranlassen, wenn hierzu auf Grund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender An- lass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer bringt – soweit vorliegend entscheidrelevant – im Wesentlichen vor, er habe es zwar selbst vorgezogen, eine ihm naheste- hende, schwer kranke Person zu betreuen, weswegen er den Termin auch bereits zwei Tage vorher verschoben habe, dies sei aber keine strafbare Handlung und rechtfertige nicht 16 Einstelltage. 3.2. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 18. Oktober 2021 vom für ihn zuständigen Personalberater des RAV per Brief zu einem persönlichen Beratungsgespräch am 4. November 2021 eingeladen wurde. Er wurde darin darauf hingewiesen, dass er verpflichtet sei, an diesem Ge- spräch teilzunehmen und eine Nichtteilnahme ohne rechtzeitige Abmel- dung oder ohne entschuldbare Gründe zu einer Kürzung der Taggelder führen könne (VB 87). In seiner E-Mail-Nachricht vom 2. November 2021 ersuchte der Beschwerdeführer den zuständigen Personalberater um Ver- schiebung des Beratungsgesprächs vom 4. November 2021 infolge "schwerer Erkrankung einer [ihm] sehr nahestehenden Person". Er bat da- rum, den Termin auf Dienstag, 9. November 2021, oder Mittwoch, 10. No- vember 2021, zu verschieben (VB 47). Der zuständige Personalberater antwortete dem Beschwerdeführer gleichentags per E-Mail-Nachricht, dass der Termin vom 4. November 2021 bestehen bleibe, da der Beschwerde- führer "nicht selber krank" sei. Der Beschwerdeführer werde pünktlich zum Beratungsgespräch erwartet. Sollte er nicht erscheinen oder keine ent- schuldbaren Gründe haben, werde eine Kürzung der Taggelder geprüft (VB 45). Darauf antwortete der Beschwerdeführer, dass er den zuständi- gen Personalberater "auf den Rechtsweg" verweise. Der zuständige Per- sonalberater verwies in einer weiteren E-Mail-Nachricht auf sein vorheriges Mail. In der Folge fand eine weitere Korrespondenz per E-Mail statt (VB 44). In seiner Stellungnahme vom 8. November 2021 zum Nichter- scheinen zum Beratungsgespräch führte der Beschwerdeführer sodann aus, er habe seinen zuständigen Personalberater korrekt um eine Termin- verschiebung gebeten. Der Termin sei auf Mittwoch, 10. November 2021, verschoben worden (VB 40). 3.3. Es ist ausweislich der Akten erstellt und von den Parteien unbestritten, dass der Beschwerdeführer nicht zum Beratungsgespräch am 4. November 2021 erschienen ist. Es bleibt daher zu prüfen, ob ein entschuldbarer Grund für das Nichterscheinen besteht. -5- Der Beschwerdeführer bat mit seiner E-Mail-Nachricht vom 2. November 2021 rechtzeitig und in sachlichem Ton um eine Verschiebung des Bera- tungsgesprächs vom 4. November 2021 aufgrund einer schweren Erkran- kung einer ihm "sehr nahestehenden Person" (VB 47). Die darauf erfolgte Auskunft des zuständigen Personalberaters, wonach der Termin vom 4. November 2021 bestehen bleibe, da der Beschwerdeführer "nicht selber krank" sei (VB 45), war nicht korrekt, da – wie gesehen – Beratungs- und Kontrollgespräche gemäss Art. 25 lit. e AVIV auch dann verschoben wer- den können, wenn nicht die versicherte Person selbst erkrankt ist, sondern die Pflege eines nahen Familienangehörigen notwendig ist. Der Beschwer- degegner wäre daher im Rahmen seiner Untersuchungspflicht (vgl. E. 2.4. hiervor) gehalten gewesen, den Beschwerdeführer dazu aufzufordern, den vorgebrachten Abwesenheitsgrund näher darzulegen und nachzuweisen, inwiefern er die ihm sehr nahestehende Person zu pflegen oder zu be- treuen habe und wie diese Person verwandtschaftlich zu ihm stehe. Erst danach hätte geprüft und entschieden werden können, ob ein entschuldba- rer Grund für die Verschiebung des angesetzten Termins vorlag oder nicht (vgl. E. 2.3. hiervor). Damit liess sich und lässt sich nach wie vor gestützt auf die derzeitige Ak- tenlage nicht abschliessend beurteilen, ob ein entschuldbarer Grund für das Nichterscheinen des Beschwerdeführers zum Beratungsgespräch vom 4. November 2021 bestand. Der massgebende Sachverhalt erweist sich im Lichte der Untersuchungsmaxime als unzureichend abgeklärt. Es rechtfer- tigt sich folglich, die Sache zur weiteren Abklärung an den Beschwerdegeg- ner zurückzuweisen. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2021 auf- zuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur allfälligen Neuverfügung an den Beschwerdegegner zurückzuwei- sen ist. 4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 4.3. Rechtsprechungsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG; BGE 129 V 113 E. 4.1 S. 116). -6- Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2021 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur allfälligen Neuverfügung an den Be- schwerdegegner zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: den Beschwerdeführer den Beschwerdegegner das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). -7- Aarau, 24. Mai 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Peterhans Fricker