Beschwerdeweise hält der Beschwerdeführer sodann weiter daran fest, dass das Pensum über vier Stunden aus medizinischen und nicht invaliditätsfremden Gründen nicht habe erreicht werden können und daher die Eingliederung nicht möglich gewesen sei (vgl. Beschwerde S. 6). Dem MGSG-Gutachten vom 17. Juli 2021 ist hinsichtlich der Krankheitsüberzeugung bzw. der Arbeitsmotivation des Beschwerdeführers zu entnehmen, der Beschwerdeführer glaube nicht, je wieder arbeiten zu können (VB 333.2 S. 7). Seinen Angaben zufolge könne er so – wegen der körperlichen Beschwerden – nicht arbeiten (VB 333.3 S. 4; 333.5 S. 16). Beruflich sehe er keine Aussichten für die Zukunft.