des Handelsdiploms VSH (VB 48; 56¸63; 73) und sprach ihm – nach revisionsweiser Aufhebung (VB 163) der seit dem 1. August 2004 (VB 98) gewährten halben Invalidenrente – am 18. März 2013 Beratung und Unterstützung bei der beruflichen Wiedereingliederung im Rahmen von Wiedereingliederungsmassnahmen nach Art. 8a IVG zu (VB 165). In der Folge erteilte die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für verschiedene berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen (Belastbarkeitstrainings [VB 172; 180], Aufbautrainings [VB 188; 242; 251], Bewerbungscoaching [VB 200]). Mit Verfügung vom 17. Oktober 2016 hob die Beschwerdegegnerin die Kostengutsprache für Wiedereingliederungsmassnahmen auf und hielt