Der von der Beschwerdegegnerin angewandte (VB 341 S. 2) und vom Beschwerdeführer unbestritten gebliebene Tabellenlohn des Kompetenzniveaus 1 basiert auf einer Vielzahl von leichten Tätigkeiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_507/2020 vom 29. Oktober 2020 E. 3.3.3.2). Diesbezüglich gilt insbesondere auch, dass die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einem leidensbedingten Abzug führt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_507/2020 vom 29. Oktober 2020 E. 3.3.3.2).