5. 5.1. Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens bringt der Beschwerdeführer vor, es sei ein Abzug vom Tabellenlohn von 10 % zu gewähren, da er gesundheitlich bedingt nur noch teilzeitlich erwerbstätig sein könne und das Zumutbarkeitsprofil stark eingeschränkt sei (vgl. Beschwerde S. 6).