Die neuropsychologischen Abklärungen sind als Hilfsmittel für die fachärztliche Begutachtung und nicht als eigenständige medizi- nisch-gutachterliche Abklärungen anzusehen, zumal die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit den hierfür kompetenten medizinischen Sachverständigen vorbehalten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_715/2016 vom 24. Januar 2017 E. 3.3). Es wäre sodann der begutachtenden Stelle überlassen, zu beurteilen, ob ein Facharzt einer weiteren medizinischen Disziplin (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_635/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 3.2.4) bzw. ein neuropsychologischer Sachverständiger beizuziehen gewesen