Mit der Rüge, dass der Einbezug der Fachdisziplin Rheumatologie zwingend notwendig gewesen wäre, dringt der Beschwerdeführer nicht durch, denn Dr. med. E. ist als Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates gleich wie Rheumatologen für die Beurteilung von Beschwerden des Bewegungsapparates fachkompetent (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_474/2017 vom 4. Oktober 2017 E. 4.2). Eine Vielzahl von Krankheitsbildern kann von einem Orthopäden wie auch einem Rheumatologen beurteilt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_688/2016 vom 16. Februar 2017 E. 3.5), weshalb nicht zu beanstanden ist, dass vorliegend keine rheumatologische Begutachtung stattfand.