4.3.7. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, es sei nicht nachvollziehbar, wieso die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer nicht rheumatologisch - 10 - habe abklären lassen. Zudem hätte auch eine neuropsychologische Abklärung durchgeführt werden müssen, da die behandelnde Psychiaterin von einer stark reduzierten Konzentrationsfähigkeit und einem verlangsamten Denken berichtet habe (vgl. Beschwerde S. 5).