4.3.6. Soweit der Beschwerdeführer bemängelt, dass keine fremdanamnestischen Daten erhoben worden seien, um die Beurteilung zu validieren (vgl. Beschwerde S. 5), ist zu beachten, dass die Notwendigkeit der Einholung einer Fremdanamnese in erster Linie eine Frage des medizinischen Ermessens ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_794/2017 vom 27. März 2018 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Dass der psychiatrische Gutachter auf die Einholung von Auskünften von Drittpersonen verzichtete, ist demnach nicht zu beanstanden.