24. August 2016 vor (VB 333.5 S. 6 f.). Er kam in dessen Kenntnis aber dennoch zu seiner gutachterlichen Einschätzung, dass trotz der erhobenen Diagnosen eine zumutbare Willensanstrengung zur Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit mit Verwertung der Arbeitsfähigkeit anzunehmen und der Beschwerdeführer einem Arbeitsumfeld zumutbar sei. Aus psychiatrischer Sicht würden damit bei Berücksichtigung des Belastungsprofils einer sofortigen beruflichen Eingliederung keine medizinischen Hinderungsgründe entgegenstehen (VB 333.5 S. 28, 31).