4.3.4. Der Beschwerdeführer hält weiter fest, der psychiatrische Gutachter erwähne die Eingliederung, bei der eine Steigerung auf mehr als 50 % nicht möglich gewesen sei, ziehe aber nicht die entsprechenden Schlüsse, sondern schreibe nur, eine Eingliederung sei möglich. Hier hätte vielmehr geprüft werden müssen, ob die trotz optimaler Kooperation misslungene Eingliederung bedeutsam sei (vgl. Beschwerde S. 4).