4.3.3. Des Weiteren schlage der psychiatrische Gutachter weitere Massnahmen und Behandlungen vor, womit eine negative Prognose gegeben sei, worauf der psychiatrische Gutachter aber nicht eingehe (vgl. Beschwerde S. 4). Diesbezüglich ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der psychiatrische Gutachter explizit auf die Prognose eingegangen ist und nachvollziehbar festgehalten hat, aus psychiatrischer Sicht erscheine die Prognose nach dem bisherigen Krankheitsverlauf begrenzt.