Damit wurden die vorhandenen Ressourcen explizit erfasst. Des Weiteren beschrieb der psychiatrische Gutachter die angepasste Tätigkeit umfassend und hielt fest, bei einer solchen sollte es sich aus psychiatrischer Sicht um eine Tätigkeit ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne erhöhten Zeitdruck (Stressbelastung), ohne erforderliche geistige Flexibilität und -8- ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung handeln (VB 333.5 S. 31). Entgegen dem Beschwerdeführer ging der psychiatrische Gutachter in einer solchen Tätigkeit nicht von keiner, sondern von einer Leistungseinschränkung von 20 % bei voller Stundenpräsenz aus (VB 333.5 S. 31).