Der psychiatrische Gutachter hielt in Kenntnis und Würdigung des Tagesablaufs und der Freizeitaktivitäten des Beschwerdeführers (VB 333.5 S. 17, 25) fest, es würden lebendige und unterstützende Beziehungen zu den Kindern, den Geschwistern, der Mutter und regelmässige und verbindliche Kontakte mit Bekannten und Kollegen bestehen. Der Beschwerdeführer wirke gut kommunikationsfähig und gut kontaktfähig (VB 333.5 S. 26, 30). Damit wurden die vorhandenen Ressourcen explizit erfasst.