So kam der psychiatrische Gutachter, wie vom Beschwerdeführer verlangt, begründet auf seine Einschätzung, dass sich keine Befunde erheben lassen würden, die die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung oder einer akzentuierten Persönlichkeit nach ICD-10 begründen würden (VB 333.5 S. 25 f.). Der psychiatrische Gutachter hielt in Kenntnis und Würdigung des Tagesablaufs und der Freizeitaktivitäten des Beschwerdeführers (VB 333.5 S. 17, 25) fest, es würden lebendige und unterstützende Beziehungen zu den Kindern, den Geschwistern, der Mutter und regelmässige und verbindliche Kontakte mit Bekannten und Kollegen bestehen.