Die Selbst- und Fremdwahrnehmung, die Realitätsprüfung und Urteilsbildung, die Beziehungsfähigkeit und Kontaktgestaltung, die Affektsteuerung und Impulskontrolle, die Selbstwertregulation und Regressionsfähigkeit, die Intentionalität sowie der Antrieb und die Abwehrorganisation seien nicht relevant beeinträchtigt. So kam der psychiatrische Gutachter, wie vom Beschwerdeführer verlangt, begründet auf seine Einschätzung, dass sich keine Befunde erheben lassen würden, die die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung oder einer akzentuierten Persönlichkeit nach ICD-10 begründen würden (VB 333.5 S. 25 f.).