Hinsichtlich der Persönlichkeit des Beschwerdeführers hielt der psychiatrische Gutachter jedoch fest, es würden keine tief verwurzelten oder anhaltenden Verhaltensmuster bestehen, die mit gestörter sozialer Funktionsoder Leistungsfähigkeit einhergehen würden. Die Selbst- und Fremdwahrnehmung, die Realitätsprüfung und Urteilsbildung, die Beziehungsfähigkeit und Kontaktgestaltung, die Affektsteuerung und Impulskontrolle, die Selbstwertregulation und Regressionsfähigkeit, die Intentionalität sowie der Antrieb und die Abwehrorganisation seien nicht relevant beeinträchtigt.