4.3.2. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, der psychiatrische Gutachter habe das strukturierte Beweisverfahren nicht korrekt durchgeführt. Es würden Angaben dazu fehlen, welche Rückschlüsse die Persönlichkeitsmerkmale auf das Leistungsvermögen zulassen würden. Es bleibe unklar, worin die vom psychiatrischen Gutachter festgehaltenen Ressourcen liegen würden und warum keine Leistungseinschränkung bestehen solle, obwohl der psychiatrische Gutachter eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen bejahe. Zudem fehle eine ausreichende Begründung für die festgestellte Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (vgl. Beschwerde S. 4).