Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers kam der psychiatrische Gutachter sodann in Auseinandersetzung mit den Indikatoren (VB 333.5 S. 25 ff.) zur Einschätzung, dass die Diagnose "Psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide, iatrogen, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F11.2)" mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen sei (VB 333.5 S. 22). Er hielt nachvollziehbar fest, dem Beschwerdeführer sei die Fortsetzung der regelmässigen psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung, kombiniert mit einer adäquaten Medikation, zu empfehlen, die noch intensiviert werden könnte. Auch sei eine deutliche Reduktion der Opiatmedikation zu empfehlen.