Der Beschwerdeführer besitze ein Bewusstsein für die mit dem Opioid-Konsum verbundene Problematik und nehme selbst an, dass der aktuelle Konsum zu hoch sei (VB 333.5 S. 24). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers kam der psychiatrische Gutachter sodann in Auseinandersetzung mit den Indikatoren (VB 333.5 S. 25 ff.) zur Einschätzung, dass die Diagnose "Psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide, iatrogen, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F11.2)" mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen sei (VB 333.5 S. 22).