4.3.1. Aufgrund seiner Aussage, dass er ein Alkoholproblem gehabt habe, und den Hinweisen im psychiatrischen Gutachten, dass sein Opioid-Konsum problematisch sei, hätten weitere Laboruntersuchungen und Abklärungen durchgeführt werden müssen, da die am 12. und 17. Mai 2021 durchgeführte Laboruntersuchung nicht ausreichen würde (vgl. Beschwerde S. 3 f.). Da der Psychiater explizit festgehalten habe, dass der Opioid-Kon- sum Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit haben dürfte, hätte anhand eines strukturierten Beweisverfahrens abgeklärt werden müssen, ob sich das diagnostizierte Abhängigkeitssyndrom auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirke (vgl. Beschwerde S. 4).