333.5 S. 21 f.). Das Gutachten ist in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation nachvollziehbar und damit grundsätzlich geeignet, den Beweis für den anspruchserheblichen medizinischen Sachverhalt zu erbringen. -6- 4.3. Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, die Beschwerdegegnerin habe den Untersuchungsgrundsatz und den Grundsatz der freien Beweiswürdigung verletzt. Mit dem MGSG-Gutachten, insbesondere dem psychiatrischen Teilgutachten, sei der Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt worden und dieses sei aus verschiedenen Gründen nicht schlüssig (vgl. Beschwerde S. 3):