2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 7. Januar 2022 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers im Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Diese verzichtete mit Eingabe vom 11. Januar 2022 auf eine Stellungnahme. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers zu Recht mit Verfügung vom 4. November 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 341) abgewiesen hat.