am 31. August 2016 und verfügte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren am 17. Oktober 2016 die Aufhebung der Kostengutsprache für Wiedereingliederungsmassnahmen sowie die Einstellung der Weiterausrichtung der Rente per 31. August 2016. 1.4. Auf die in der Zwischenzeit eingereichte Neuanmeldung vom 13. Mai 2016 trat die Beschwerdegegnerin mangels Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Tatsachenänderung mit Verfügung vom 11. November 2016 nicht ein. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2016.791 vom 12. April 2017 ab, soweit es darauf eintrat.