Am 9. Juli 2014 verfügte die Beschwerdegegnerin die Einstellung der beruflichen Wiedereingliederungsmassnahmen per 31. Mai 2014 sowie die gleichzeitige Einstellung der Weiterausrichtung der Invalidenrente. In Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde hob das Versicherungsgericht die Verfügung vom 9. Juli 2014 mit Urteil VBE.2014.611 vom 2. Juni 2015 auf und verpflichtete die Beschwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer im Sinne der Erwägungen weiterhin Wiedereingliederungsmassnahmen sowie während deren Dauer die bisherige Rente weiterauszurichten.