1.3. Nachdem der Beschwerdeführer Interesse an Wiedereingliederungsmassnahmen bekundet hatte, sprach die Beschwerdegegnerin ihm am 18. März 2013 Beratung und Unterstützung bei der beruflichen Wiedereingliederung zu. Mit Verfügung vom 9. April 2013 verfügte die Beschwerdegegnerin zudem die Weiterausrichtung der zuvor aufgehobenen Invalidenrente während der Dauer der Wiedereingliederungsmassnahmen. In der Folge erteilte die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für verschiedene berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen (Belastbarkeitstrainings, Aufbautraining, Bewerbungscoaching).