1.2. Im Rahmen eines im Jahr 2012 eingeleiteten Revisionsverfahrens liess die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) bidisziplinär begutachten (Gutachten der Dres. med. C., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, Q., und D., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Q., vom 9. November 2012). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren hob die Beschwerdegegnerin die bisher ausgerichtete halbe Invalidenrente mit Verfügung vom 15. März 2013 revisionsweise in Anwendung der Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket, auf. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.