3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer ein Drittel seiner Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe, das heisst Fr. 917.00, zu bezahlen. - 14 - Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Gesundheit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten