ATSG), das heisst Fr. 917.00, zuzusprechen (vgl. SVR 2011 IV Nr. 38 S. 112, 9C_580/2010 E. 4.2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_533/2016 vom 18. Oktober 2016 E. 6.2.2). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 8. November 2021 hinsichtlich der Festsetzung der Integritätsentschädigung aufgehoben und die Sache zur diesbezüglichen weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.