So verhält es sich vorliegend jedoch nicht. Der Beschwerdeführer unterliegt hinsichtlich der weiteren Übernahme der Heilbehandlungskosten, der Einstellung der Taggeldleistungen sowie der Beurteilung des Integritätsschadens im Zusammenhang mit der OSG-Arth- rose und obsiegt lediglich teilweise im Zusammenhang mit der fehlenden Beurteilung des Integritätsschadens im Zusammenhang mit der USG-Arth- rose. Es rechtfertigt sich damit gesamthaft, dem Beschwerdeführer einen Drittel seiner richterlich festzusetzenden Parteikosten von Fr. 2'750.00 (Art. 61 lit. g ATSG), das heisst Fr. 917.00, zuzusprechen (vgl. SVR 2011 IV Nr. 38 S. 112, 9C_580/2010 E. 4.2.2;