8. 8.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. November - 13 - 2021 in Bezug auf die Festsetzung der Integritätsentschädigung aufzuheben und die Sache zur weiteren diesbezüglichen Abklärung und Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 8.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).