Diese Beurteilung fehlt, obwohl der Beschwerdeführer bereits in der Einsprache vom 30. März 2021 vorgebracht hatte, die USG-Arthrose sei bei der Integritätsentschädigung zu berücksichtigen (VB 150 S. 4). Damit ist die vertrauensärztliche Beurteilung hinsichtlich der Beurteilung des Integritätsschadens unvollständig. Die Sache ist dementsprechend an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese eine vollständige medizinische Stellungnahme zur Bemessung der Integritätseinbusse aufgrund der durch den Unfall vom 13. April 2018 bedingten linksseitigen Fussbeschwerden einhole und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Entschädigung neu befinde.