Dr. med. C. nahm im Rahmen der Integritätsschätzung einzig Bezug auf die vorliegende OSG-Arthrose. Er äusserte sich aber nicht dazu, ob die bildgebend festgestellte USG-Arthrose ebenfalls auf den Unfall vom 13. April 2018 zurückzuführen sei und, falls ja, inwieweit auch sie eine im Sinne von Art. 24 Abs. 1 UVG erhebliche Schädigung der körperlichen Integrität (vgl. E. 7.2) darstellt. Diese Beurteilung fehlt, obwohl der Beschwerdeführer bereits in der Einsprache vom 30. März 2021 vorgebracht hatte, die USG-Arthrose sei bei der Integritätsentschädigung zu berücksichtigen (VB 150 S. 4).