7.4.2. Betreffend die Schulterproblematik ist darauf hinzuweisen, dass die noch bestehenden Schulterbeschwerden nicht kausal auf den Unfall vom 13. April 2018 zurückzuführen sind (vgl. E. 6.2.2.). Entsprechend sind diese Beschwerden bei der Beurteilung der Integritätseinbusse nicht zu berücksichtigen. - 12 -