7.4. 7.4.1. Der Beschwerdeführer rügt, Dr. med. C. habe nur die OSG-Arthrose beurteilt. Er macht geltend, Dr. med. C. habe die ebenfalls vorhandene, bildgebend objektivierte USG-Arthrose vernachlässigt und sich nicht mit der Problematik einer allfälligen Nekrose am Talus befasst. Eine USG-Arthrose stelle ebenfalls einen Integritätsschaden dar, der gestützt auf die Suva-Ta- belle 5 zu entschädigen sei. Ausserdem sei die Schulterproblematik bei der Beurteilung des Integritätsschadens nicht berücksichtigt worden (Beschwerde, Ziff. 46 f.; Ziff. 60).