7.3. Zur Beurteilung des Integritätsschadens stützte sich die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 8. November 2021 auf die Beurteilung von Dr. med. C. vom 28. Dezember 2020 (vgl. VB 188 S. 8 und S. 13). Dieser führte aus, gemäss [Suva-]Tabelle 5, Integritätsschaden bei Arthrosen, Integritätsentschädigung gemäss UVG, würden schwere OSG-Arthrosen als Integritätsschaden von 15-30 % gewertet. Dem Versicherten stehe eine Integritätsentschädigung von 30 % zu. Hierbei werde die zu erwartende Verschlimmerung in einem medizinisch überschaubaren Zeitraum von vier bis fünf Jahren berücksichtigt (VB 130 S. 8).