7. 7.1. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Fallabschlusses (seit geraumer Zeit) wieder zu 100 % arbeitsfähig war, fällt ein Rentenanspruch ausser Betracht. Zu prüfen bleibt der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung aufgrund eines unfallbedingten Integritätsschadens. - 11 - 7.2. Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG haben versicherte Personen, die durch einen Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleiden, Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.