6.4. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass betreffend die somatischen Beschwerden, die auf das Unfallereignis zurückzuführen sind bzw. waren, spätestens im Januar 2021 mit keinem namhaften Behandlungserfolg mehr zu rechnen war. In diesem Zusammenhang bestehen keine auch nur geringen Zweifel an den Stellungnahmen von Dr. med. C. (vgl. E. 4.2.), die weitere Abklärungen als indiziert erscheinen liessen. Die Beschwerdegegnerin hat den Fallabschluss somit zu Recht per 21. Januar 2021 vorgenommen.