Daran, dass (spätestens) am 21. Januar 2021 der Endzustand erreicht war, bestehen nach Lage der Akten somit keine Zweifel. Es liegt mithin keine medizinische Stellungnahme vor, der sich – in Bezug auf den Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 21. Januar 2021 – die Prognose einer durch weitere Behandlungsmassnahmen zu erwartenden namhaften gesundheitlichen Besserung in somatischer Hinsicht mit der Folge einer erheblichen Steigerung der Arbeitsfähigkeit entnehmen liesse (vgl. E. 6.3.2.); insbesondere nachdem der Beschwerdeführer bereits seit Januar 2019 wieder zu 100 % seiner angestammten Erwerbstätigkeit nachgeht (vgl. VB 98).