Linderung oder einer blossen Verbesserung der Befindlichkeit dienen oder die Tatsache, dass der Versicherte etwa von Physiotherapie profitieren kann, einem Fallabschluss nicht entgegenstehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_306/2016 vom 22. September 2016 E. 5.3 mit Hinweisen). Im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer im Oktober 2020 noch gewünschten Physiotherapie ist festzuhalten, dass eine solche gemäss den Ärzten des E. bereits damals medizinisch nicht mehr indiziert war (VB 128 S. 2).