und vom 5. August 2020 [VB 125]). Auch im Bericht des E. vom 30. Oktober 2020 wurde festgehalten, dass bei der vom Beschwerdeführer erlittenen Verletzung bzw. der daraus resultierenden Arthrose kein Rehabilitationspotenzial mehr vorliege (VB 128 S. 2). Soweit im gleichen Bericht die Möglichkeit von Infiltrationen angesprochen worden war (VB 128 S. 2), ist festzuhalten, dass diese einer Schmerzreduktion dienen würden. Rechtsprechungsgemäss stehen ärztliche Behandlungen, die einer allfälligen blossen Verbesserung allein des Leidens an sich, einer nur kurzfristigen - 10 -