In den Stellungnahmen vom 30. April und 2. August 2021 nahm Dr. med. C. – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – ausführlich zu dessen Schulterbeschwerden Stellung. Dr. med. C. hielt fest, in den Berichten der "Uniklinik F., R.", werde keine Schulterverletzung dokumentiert. Zudem sei eine Mobilisation gemäss diesen Berichten aufgrund der Thoraxverletzungen nur an Achselgehstützen möglich gewesen, was bei einer Schulterverletzung völlig unmöglich gewesen wäre (VB 178 S. 7). Dr. med. C. wies weiter darauf hin, dass die passagere Scapuladyskinesie abgeheilt sei.