5.3. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, "auch im Hinblick auf die Beauftragung von Dr. [med.] C." seien durchaus Zweifel an dessen Stellungnahme vom 28. Dezember 2020 angebracht. So sei diese bereits geschrieben und abgerechnet gewesen, als der Auftrag dazu am 29. Dezember 2020 erteilt worden sei. Dies erwecke den Anschein, dass eine vorgefasste Meinung nachträglich als "belastbare Beurteilung" habe ausgewiesen werden sollen (Beschwerde, Ziff. 54).