Hierzu ist festzuhalten, dass die Versicherungsträger nicht dazu verpflichtet sind, sofort ein Gutachten einzuholen, sobald die versicherte Person oder ihr behandelnder Arzt Einwände gegen eine Aktenbeurteilung äussern. Es ist ohne Weiteres zulässig, zuerst Rücksprache mit dem Vertrauensarzt zu nehmen. Die Einholung eines Gutachtens erweist sich dann als notwendig, wenn gesamthaft betrachtet Zweifel an den versicherungsinternen Ausführungen bestehen bleiben (vgl. BGE 135 V 465 E. 4 S. 467 ff. und 122 V 157 E. 1d S. 162 f.). Ob im vorliegenden Fall Zweifel an den Beurteilungen von Dr. med. C. bestehen, wird nachfolgend geprüft. -7-