5.2. Der Beschwerdeführer macht unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_800/2011 vom 31. Januar 2012 E. 3.3 geltend, weitere versicherungsinterne Beurteilungen hätten nur eingeholt werden dürfen, wenn bereits die erste Aktenbeurteilung von Dr. med. C. vom 28. Dezember 2020 über jeden Zweifel erhaben gewesen wäre. Sei dies – wie vorliegend – nicht der Fall, so sei das Einholen weiterer Aktenbeurteilungen unzulässig. Vielmehr sei ein externes medizinisches Gutachten einzuholen (Beschwerde, Ziff. 38 am Ende und Ziff. 44 f.).