1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin betreffend den Unfall vom 13. April 2018 zu Recht den Fallabschluss per 21. Januar 2021 vorgenommen bzw. die vorübergehenden Leistungen auf diesen Zeitpunkt hin eingestellt und ob sie die Höhe der Integritätsentschädigung korrekt festgesetzt hat.