rungsleistungen neu zu entscheiden. 6. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin." -3- In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 28. Januar 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Replik vom 16. Februar 2022 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: