5. Subeventualiter: Es sei nach Aufhebung des Einsprache-Entscheides die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese zu verpflichten, zur rechtsgenüglichen Abklärung des medizinischen Sachverhaltes, nachdem mit dem Beschwerdeführer eine einvernehmliche Auswahl der Gutachterperson(en) getroffen wurde, ein verwaltungsexternes medizinisches Gutachten bei (einer) unabhängigen, fachlich geeigneten Gutachtensperson(en) einzuholen, um im Nachgang dazu auf Basis dieser gutachterlichen Beurteilung(en) über die Ansprüche des Beschwerdeführers auf die gesetzlichen Unfallversiche-