4. Eventualiter: Es sei für den Fall, dass der Fallabschluss per 21. Januar 2021 gem. Art. 19 UVG rechtmässig beurteilt wird, dem Beschwerdeführer unter Aufhebung des Einsprache-Entscheides vom 8. November 2021 eine höhere Integritätsentschädigung als die mit Verfügung vom 20. Januar 2021 zugesprochene Integritätsentschädigung von CHF 44'460.00 auf Basis einer Integritätseinbusse von 30% zuzusprechen.